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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 761/00 EFG 2003 S. 1310

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1, FördG § 1, FördG § 3, FördG § 4

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung mit Selbstnutzungsvorbehalt

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

1. Vereinbart der Bauherr eines nach der Fertigstellung vermieteten Doppelhauses bei der Doppelhaushälfte, die er an den Bauträger zur Nutzung als Musterhaus auf zwei Jahre beschränkt, bis zur Veräußerung der letzten Wohneinheit auf dem Bebauungsfeld vermietet, keine Vermietungsgarantie und weit mehr Abweichungen von der in der Baubeschreibung genannten Bauausführung, kann eine von vornherein alsbald beabsichtigte Eigennutzung anzunehmen sein.

2. In diesem Fall obliegt dem Steuerpflichtigen die Feststellungslast für die Einkünfteerzielungsabsicht.

3. Nach §§ 1, 3, 4 FördGG in Anspruch genommene Sonderabschreibungen sind in die Prognose, ob bei einer aufgrund des Selbstnutzungsvorbehalts zeitlich befristeten Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss zu erzielen ist, einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 1210 Nr. 20
EFG 2003 S. 1310
EFG 2003 S. 1310 Nr. 18
MAAAB-06918

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 14.05.2003 - 2 K 761/00

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