Unternehmereigenschaft einer nach der Sitztheorie nicht anzuerkennenden Briefkastenfirma mit Sitz auf der Isle of Man
Leitsatz
Eine als juristsche Person nach dem Recht der Isle of Man wirksam gegründete und dort ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft
(mit GmbH vergleichbare private limited Company) kann auch dann im Inland als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne anzuerkennen
sein, wenn sie zivil-, zivilprozess- und vielleicht auch ertragsteuerlich aufgrund der streitigen Anwendung der Sitztheorie
im Inland keine Anerkennung als juristische Person fände, ertragsteuerlich als Briefkasten- oder Domizilgesellschaft zu behandeln
ist und die hinter der Gesellschaft stehenden Personen nicht benannt werden (vgl. Rechtsprechung zur Unternehmereigenschaft
von Domizilgesellschaften und Strohmännern).
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 820 IAAAB-06899
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FG DES LANDES BRANDENBURG, Urteil v. 18.01.2000 - 1 K 627/97 U
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