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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 6 K 6054/95

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2, EStG § 21, AO § 351 Abs. 1, AO § 351 Abs. 2, GewStG § 2

1. Einspruch gegen ”Gewerbesteuerbescheid” umdeutbar2. Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebsunternehmens

Leitsatz

1. Ein Einspruch gegen den ”Gewerbesteuerbescheid”, mit den Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen erhoben werden, lässt auf Grund der besonderen Verhältnisse in Berlin, wo ein Bescheid den Grundlagen- und Folgebescheid in sich vereint, den Schluss zu, dass der Gewerbesteuermessbescheid gemeint ist.

2. Ein Grundstück mit einer Vielzahl vorhandener Einrichtungen (Produktions- und Lagerhalle, Lager- und Verkehrsflächen im Freien, Verwaltungsgebäude und Ausstellungspavillon), die in ihrer Gesamtheit erst der Betriebsgesellschaft die Ausübung ihres Gewerbes an diesem Ort gestatten, stellt eine wesentliche Betriebsgrundlage dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-06835

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 04.02.1998 - 6 K 6054/95

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