Ein Gesellschafter-Geschäftsführer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er im Falle steuerrechtlich nicht einfacher Erwägungen
die falschen Schlüsse zieht. Beauftragt er eine Hilfsperson mit steuerlichen Angelegenheiten und verletzt diese eine der in
§ 34 AO genannten Pflichten, dann muss der Geschäftsführer hierfür nicht ohne weiteres einstehen.
Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden.
Reichen die Mittel zur Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, dann sind die rückständigen Umsatzsteuern
vom Geschäftsführer in ungefähr dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Verbindlichkeit gegenüber den anderen Gläubigern.
Beachtet der Geschäftsführer diese Grundsätze nicht, dann liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden
Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer haftet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 510 EFG 2002 S. 510 Nr. 9 UAAAB-06736
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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 22.10.2001 - 9 K 2460/00
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