Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung durch noch nicht verfügungsberechtigte Schenkerin und Bewertung
dieser Schenkung; Streitwert bei teilentgeltlicher Grundstücksschenkung
Leitsatz
1. Soll nach dem eindeutigen Inhalt eines Schenkungsvertrags Gegenstand einer Schenkung eine von der Schenkerin kurz zuvor
erworbene und bereits bezahlte Immobilie sein, hinsichtlich derer die Schenkerin noch nicht Eigentümerin geworden ist und
über die sie als Nichtberechtigte (§ 185 BGB) verfügt hat, und erklären die Parteien im Schenkungsvertrag bereits die Auflassung
für die Immobilie und die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch, dann gilt Schenkung als zum Zeitpunkt
des Schenkungsvertrags im Sinne von § 9 Abs.1 Nr.2 ErbStG 1974 ausgeführt, wenn zu diesem Zeitpunkt zwar hinsichtlich des
Grundstückskaufvertrags der Schenkerin noch keine Auflassungerklärung abgegeben und auch keine Einwilligung zur Eigentumsumschreibung
erteilt worden war, wenn beides aber später rückwirkend nachholt wird und die Schenkerin ansonsten alles zum Vollzug der Schenkung
Erforderliche getan hatte.
2. Wurde diese Schenkung noch im Jahr 1995 ausgeführt, so war sie nach den vom , BStBl II 1995, 671) für verfassungswidrig, aber bis zum weiter für anwendbar erklärten Regelungen
in § 12 Abs.2 ff. ErbStG 1974 mit dem Einheitswert zuzüglich des Zuschlags nach § 121a BewG 1974 und nicht etwa mit gemeinen
Wert des -zum Zeitpunkt der Schenkung bestehenden, auf Übertragung des Eigentums gerichteten- Sachleistungsanspruchs der Schenkerin
zu bewerten (im Urteilsfall: Heranziehung des zum festgestellten Einheitswerts).
3. Zur Berechnung des Streitwerts einer teilentgeltlichen Grundstücksschenkung (lebenslängliche Geldrente als Gegenleistung,
Berechnung des Kapitalwerts dieser Geldrente nach § 14 Abs.2 BewG 1974 bei vorzeitigem Tod der Schenkerin).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 376 OAAAB-06618
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 18.09.1998 - 9 K 43/97
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.