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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 258/00

Gesetze: KiStG Baden-Württemberg § 5 Abs 1 Nr 5KiStG Baden-Württemberg § 7 Abs 3 S 2 Kirchliches Gesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 § 2 Abs 2 GGArt 2 Abs 1 GG Art 20 Abs 3

Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die Evangelische Landeskirche in Baden-Württemberg

Leitsatz

1. Die Vorschriften zur Erhebung des besonderen Kirchgelds durch die Evangelische Landeskirche in Baden-Württemberg, das von einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, genügen dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz und sind für den Erhebungszeitraum 1998 --wegen der Verkündung des Kirchlichen Gesetzes über den landeskirchlichen Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1998 betreffend das besondere Kirchgeld erst am -- im Hinblick auf ihre sog. unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich unbedenklich.

2. Unter Berücksichtigung des im besonderen Kirchgeld zum Ausdruck kommenden Belastungsgrundes genügt die Bemessungsgrundlage mit der Anknüpfung an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Eheleute als Hilfsmaßstab für die Besteuerung des Lebensführungsaufwands des Kirchenmitglieds ebenfalls verfassungsrechtlichen Anforderungen. Auch die Art und Weise, in der der Kirchengesetzgeber die Bemessungsgrundlage ausgestaltet hat, verstößt nicht gegen die Verfassung.

Fundstelle(n):
QAAAB-06597

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 15.12.2000 - 9 K 258/00

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