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BFH 26.02.1992 I R 23/91

Körperschaftsteuer; | Übernahme von Bankschulden und Zinszahlungsverpflichtungen als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)

Die Übernahme von Bankschulden und Zinsverpflichtungen ihres Hauptgesellschafters durch eine GmbH stellt keine vGA dar, wenn die GmbH gleichzeitig werthaltige, gleich hohe Ersatzforderungen gegen den Hauptgesellschafter aktiviert. Erhält die GmbH für die Übernahme des Haftungsrisikos kein angemessenes Entgelt, so kann insoweit eine vGA (verhinderte Vermögensmehrung) vorliegen ().

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