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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 308/00

Gesetze: AO 1977 § 122, FGO § 55 Abs 2, AO 1977 § 152 Abs 1

Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung durch Boten

Rechtsbehelfsbelehrung in Einspruchsentscheidung

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Leitsatz

1. § 122 AO lässt für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die nicht ausdrücklich erwähnte Möglichkeit der Übergabe des Bescheides durch einen Boten zu. Erfolgt die Übergabe durch einen Boten, ist es für den Beginn der Rechtsmittelfrist erforderlich, dass das Schriftstück derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und von diesem auch erwartet werden konnte.

2. Die Rechtsbehelfsbelehrung in den Einspruchsentscheidungen ist nicht unrichtig oder irreführend i.S. des § 55 Abs. 2 FGO, weil darin im Einleitungssatz nicht der der Einspruchsentscheidung zugrunde liegende Verwaltungsakt zusätzlich erwähnt wird.

3. Grundsätzlich ist ein Steuerberater, der zur fristgemäßen Erledigung erteilter Aufträge außerstande ist, verpflichtet durch Einstellung neuer Kräfte, Ablehnung neuer oder Rückgabe vorhandener Mandate Abhilfe zu schaffen. Mehrmalige Fristversäumnis indiziert Verschulden dann, wenn schon früher gemahnt worden ist und dem Berater bekannt ist, dass das FA auf die Einhaltung der Frist drängt. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlag ist im Grunde nach nicht zu beanstanden, wenn im Büro des Steuerberaters seit Jahren Engpässe entstehen und wenn diese für die Versäumnisse ursächlich sein sollen. Selbst erkrankungsbedingte Personalengpässe und umzugsbedingte Arbeitsengpässe des Bevollmächtigten können die Überschreitung der Abgabefrist nicht entschuldigen, wenn diese Gründe nicht rechtzeitig in einem Fristverlängerungsantrag vorgetragen werden.

4. Ein Stpfl. bzw. sein Steuerberater kann daraus, dass möglicherweise die Finanzverwaltung ihrerseits mit der Bearbeitung der Steuererklärungen im Rückstand ist, keinesfalls ein Recht auf eigenmächtige Fristüberschreitung ableiten.

Fundstelle(n):
WAAAB-06530

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.01.2001 - 6 K 308/00

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