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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss v. - 5 K 84/99 EFG 2001 S. 583

Gesetze: FGO § 94ZPO § 160 Abs. 4 S. 1ZPO § 164 Abs. 1ZPO § 160a Abs. 2 S. 2ZPO § 160a Abs. 2 S. 3ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 4ZPO § 161 Abs. 1 Nr. 1FGO § 115 Abs. 2 a.F. FGO § 116 (a.F) FGO § 119 a.F.

Keine Protokollergänzung nach Schluss der mündlichen Verhandlung; Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll; Fristverlängerung für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Akteneinsicht durch Abhören des Tonbandes bei Gericht oder Antrag auf Fertigung einer Tonkopie von der Zeugenaussage

Leitsatz

1. Ein erst fünf Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Protokollergänzung ist unzulässig, kann jedoch als Anregung zur - jederzeit möglichen - Protokollberichtigung gewertet werden.

2. Ein auf § 160a Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützter Antrag auf vollinhaltliche Übertragung einer unmittelbar auf Tonband aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll ist detailliert zu begründen.

3. Lässt das FG die Revision gegen eine Entscheidung nicht zu, erlischt das Recht auf Übertragung einer auf Tonträger aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll spätestens nach Ablauf der Monatsfrist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

4. Die einmonatige Frist für die Einlegung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision verlängert sich nicht, weil die beantragte vollinhaltliche Übertragung einer auf Tonträger unmittelbar aufgenommenen Zeugenaussage in das Protokoll nicht innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt. Das Recht auf ausreichende Information wird durch die Möglichkeit gewährt, die auf Tonband aufgenommene Zeugenaussage in der Geschäftsstelle des Gerichts abzuhören bzw. einen Antrag auf Fertigung einer Tonkopie zu stellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 583
VAAAB-06500

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Beschluss v. 12.01.2001 - 5 K 84/99

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