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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 13/00

Gesetze: KraftStG 1994 § 12 Abs 2 Nr 1KraftStG 1997 § 9 Abs 1 Nr 2 Buchst cKraftStG 1997 § 9 Abs 1 Nr 2 Buchst eAO 1977 § 169KraftStG § 1 Abs 2KraftStG § 2 Abs 2 Satz 2AO 1977 § 171 Abs 10AO 1977 § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1KraftStG § 12 Abs 2 Nr 4KraftStG § 18 Abs 3FGO § 69 Abs 2FGO § 69 Abs 3 KraftStÄndG 1997

Rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bei nachträglichem Bekanntwerden der zutreffenden Schlüssel-Nummer für schadstoffarmen PKW; Mitteilung der Schadstoffklasse als Grundlagenbescheid der Zulassungsbehörde

Leitsatz

1. Erfährt das FA erst bei der Abmeldung eines PKW mit Dieselantrieb (Selbstzünder), dass die ursprünglich von der Zulassungsstelle mitgeteilte Schlüssel-Nummer falsch war und das Fahrzeug tatsächlich zu einer - seit aufgrund einer Steuersatzerhöhung durch das KraftStÄndG 1997- höher besteuerten Schadstoffklasse gehört hat, so darf die Kraftfahrzeugsteuer innerhalb der geltenden Verjährungsfrist rückwirkend nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG neu festgesetzt werden; §12 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 18 Abs. 3 KraftStG stehen dem nicht entgegen.

2. Die verkehrsrechtliche Feststellung der Einstufung eines PKW als schadstoffarm, die durch den Eintrag in den Kfz-Papieren und bestimmte Schlüssel-Nummern ausgedrückt wird, bildet einen Verwaltungsakt der dafür zuständigen Verkehrsbehörden, der als Grundlagenbescheid auch für die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer bindend ist und das FA auch dann noch zu einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 verpflichtet, wenn der Grundlagenbescheid zunächst falsch ausgewertet worden ist.

3. Zum Anwendungsbereich / Konkurrenzverhältnis von § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 4 und § 18 Abs.3 KraftStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAB-06450

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 10.04.2001 - 3 V 13/00

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