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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 102/97

Gesetze: BewG § 75 Abs. 4, BewG § 75 Abs. 5, BewG § 76, BewG § 22 Abs. 1, BewG § 22 Abs. 2, BewG § 22 Abs. 3, BewG § 22 Abs. 4 Nr. 2

Zulässigkeit einer Art- und Wertfortschreibung nach Ausbaumaßnahmen

Leitsatz

1. Stellt das Finanzamt zunächst die Grundstücksart ”gemischt genutztes Grundstück„ fest, obwohl vermutlich ein Einfamilienhaus vorgelegen hat, ist die Artfortschreibung des Einheitswerts (auf Einfamilienhaus) im Anschluss an Ausbaumaßnahmen nach § 22 Abs. 2 BewG unzulässig, wenn die für die Grundstücksart ”gemischt genutztes Grundstück„ geltenden Grenzen (Verhältnis der Jahresrohmiete) weiterhin eingehalten werden. Die Berichtigung der ursprünglich unzutreffenden Artfeststellung könnte allenfalls durch eine fehlerbeseitigende Artfortschreibung nach § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 BewG erfolgen.

2. Wird ein Grundstück unzutreffend im Ertragswertverfahren bewertet, so ist im Anschluss an Baumaßnahmen, bei denen sich die sachlichen Verhältnisse, die für die Anwendung des Bewertungsverfahrens zur Ermittlung des Einheitswerts maßgebend sind, nicht geändert haben, eine Wertfortschreibung nach § 22 Abs. 1 BewG unter Anwendung des Sachwertverfahrens unzulässig.

Fundstelle(n):
YAAAB-06376

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2000 - 3 K 102/97

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