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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 364/99 EFG 2001 S. 1440

Gesetze: EStG § 24 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2, EStG 1994 § 20 Abs. 2a

Als vGA einzustufende Pensionszahlungen einer GmbH als nachträgliche, dem früheren Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zuzurechnende Betriebseinnahmen

Leitsatz

1. Veräußert der Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer -als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung dienenden- GmbH & Co. KG seine Anteile an der Komplementär-GmbH, wobei seine Pensionsanwartschaft gegen die GmbH bestehen bleibt, und kommt es deswegen zu einer Beendigung der Betriebsaufspaltung und zu einer Betriebsaufgabe der KG, so sind die späteren -unstreitig nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden- Pensionszahlungen der GmbH nicht dem Erwerber, sondern dem Veräußerer der GmbH-Anteile als nachträgliche Betriebseinnahmen zuzurechnen.

2. Die aus der Pensionszusage herrührenden verdeckten Gewinnausschüttungen dürfen wegen § 17 Abs.1 Satz 2 BetrAVG nicht schon bei Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Aktivierung eines Anspruchs auf die späteren Pensionszahlungen steuerrechtlich erfasst werden.

3. Verdeckte Gewinnausschüttungen sind, insbesondere bei Pensionszusagen, auch an "Nicht-mehr-Gesellschafter" möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 511 Nr. 8
EFG 2001 S. 1440
JAAAB-06342

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.07.2001 - 2 K 364/99

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