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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 279/00 EFG 2002 S. 756EFG 2001 S. 1109

Gesetze: EStG § 16 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 1

Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels erfordert eindeutige Aufgabeerklärung

Leitsatz

Hatte ein Steuerpflichtiger im Jahr 1988 ein Grundstück mit elf Eigentumswohnungen erworben, nach umfangreichen Renovierungen innerhalb kurzer Zeit neun Wohnungen verkauft und hinsichtlich der restlichen zwei Wohnungen wegen schlechterer Verkäuflichkeit die aktive Veräußerungsabsicht mit der Vermietung der Wohnungen ab März 1990 aufgegeben, ist ohne eindeutige Aufgabeerklärung nicht von einer Betriebsbeendigung (Betriebsaufgabe) auszugehen. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit erst im Rahmen einer Außenprüfung als gewerblicher Grundstückshandel eingestuft worden ist. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit erst mit der Schenkung der zwei Eigentumswohnungen an seine Kinder im Jahr 1995 eingestellt und damit seine Eigentumswohnungen entnommen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1109
EFG 2002 S. 756
KÖSDI 2002 S. 13411 Nr. 9
AAAAB-06319

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.02.2002 - 2 K 279/00

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