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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 237/99

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei grundlegender Überholung nicht mehr bewohnbarer Räume; erstmalige Schaffung einer befestigten Zufahrt als Gebäudeherstellungskosten

Leitsatz

1. Werden im Rahmen umfangreicher, bautechnisch ineinander greifender Baumaßnahmen (Kosten rd. 215000 DM) an nicht mehr bewohnbaren Räumlichkeiten u.a. durch Versetzen von Mauern neue Räume geschaffen bzw. Räume anders zugeschnitten, durch den Anbau von zwei Erkern die Wohnfläche geringfügig erweitert sowie die Lichtverhältnisse im Haus verbessert, die Außenwände isoliert und mit Holz verkleidet, Fenster, Türen, Bodenbeläge, Versorgungsleitungen erneuert, ein neues Badezimmer, neue Deckenverkleidungen und eine neue Heizungsanlage eingebaut sowie sämtliche Außenmauern durch umlaufende Betonmauern gestützt, so führen die Aufwendungen einheitlich -aufgrund der Erweiterung der Bausubstanz des Gebäudes, der Vergrößerung der Wohnfläche sowie der deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts und der Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes- zu Herstellungskosten und nicht zu sofort voll abziehbarem Erhaltungsaufwand.

2. Die Vorschriften über die Wohnflächenberechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung sind keine ausschlaggebenden Beurteilungskriterien für die Frage, ob die Gebäudesubstanz i.S. der einkommensteuerrechtlichen Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand wesentlich vermehrt worden ist oder nicht.

3. Die Aufwendungen für die erstmalige Erstellung einer befestigten Zufahrt zum Gebäude - Bitumendecke auf einer zuvor planierten Schottergrundlage anstelle des zuvor vorhandenen unbefestigten wassergebundenen Fahrwegs - rechnen zu den Gebäudeherstellungskosten.

Fundstelle(n):
DAAAB-06305

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 14.02.2001 - 2 K 237/99

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