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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 26/02 EFG 2003 S. 1465

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 5 Abs. 1, BGB § 1940, BGB § 2194, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 12

Betriebseinnahmen bei Seniorenheim als Erbe einer Heimbewohnerin

Aktivierungszeitpunkt einer zum Betriebsvermögen gehörenden, von anderen Personen angefochtenen Erbschaft

Feststellungsbescheide 1996, 1997 und 1998

Leitsatz

1. Eine allein auf dem Testament einer verstorbenen Heimbewohnerin beruhende, für die Altenarbeit bestimmte und entsprechend einer Verfügung des Testamentsvollstreckers tatsächlich für den Einbau eines Aufzugs in das Seniorenheim eingesetzte Erbschaft führt nicht zu Betriebseinnahmen eines Seniorenheims, wenn das Heim ansonsten keinerlei Forderungen mehr gegen die Erblasserin, z. B. wegen der Heimunterbringung, hatte.

2. Führt eine eine auf Testament beruhende, von den gesetzlichen Erben bestrittene Erbschaft zu Betriebseinnahmen eines bilanzierenden Erben, so muss dieser die betriebliche Forderung wegen der Erbschaft erst zu dem Zeitpunkt aktivieren, zu dem über seinen Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. eine Einigung mit den das Testament anfechtenden Personen zustande kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1465
EFG 2003 S. 1465 Nr. 20
CAAAB-06259

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.06.2003 - 13 K 26/02

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