Fußreflexzonenmassage keine freiberufliche Tätigkeit
Außergerichtliches Vorverfahren auch für Billigkeitsverfahren
Keine Aussetzung des Verfahrens bei Billigkeitsantrag vor Gericht
Leitsatz
1. Ein Fußreflexzonenmasseur ist wegen Fehlens einer öffentlich-rechtlich geregelten Ausbildung, Erlaubnis zur Führung
der Berufsbezeichnung und der staatlichen Überwachung i.S. des § 9 Abs. 2 1. DVO zum Heilpraktikergesetz nicht freiberuflich
tätig i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
2. Ein oder mehrere Billigkeitsverfahren können neben dem Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren betrieben werden.
Sie bilden dann aber nicht einen Teil davon, sondern sind jeweils selbständige Verfahren. Für die gerichtliche Prüfung
der in ihnen ergangenen Bescheide fordert - soweit eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt - § 44 Abs.
1 FGO allerdings die vollständige oder teilweise Erfolglosigkeit des Vorverfahrens über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
3. Das Billigkeitsverfahren nach § 163 AO greift zwar als Grundlagenverfahren bis zur Rechtskraft der in ihm getroffenen
Entscheidung der Anfechtungsklage gegen den Steuerbescheid vor. Das Klageverfahren gegen den Steuerbescheid ist aber
nicht auszusetzen, wenn während dieses Verfahrens ein Billigkeitsantrag nach § 163 AO nur beim Gericht angebracht
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 948 PAAAB-06220
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 20.06.2000 - 1 K 13/96
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