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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 134/93

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 1 S. 4, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 34 Abs. 1

Vermietbarkeit eines Gebäudes als Wirtschaftgut

Keine Teilwertabschreibung oder AfaA eines vermieteten Gebäudes wegen Zahlungsschwierigkeiten des Mieters

Abfindungszahlung für Mietpreisminderung keine außerordentlichen Einkünfte gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG

Feststellung der Einkünfte für 1980 und 1983

Leitsatz

1. Die Vermietbarkeit eines Gebäudes ist eine wertbildende Eigenschaft des Gebäudegrundstücks und stellt kein immaterielles Wirtschaftsgut dar, für welches Teilwertabschreibungen oder Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen werden könnten, weil die Mieteinnahmen infolge von Zahlungsschwierigkeiten des Mieters sinken.

2. Die vom Mieter für die Reduzierung der Miete gezahlte Abfindung unterliegt nicht als Entschädigung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG, wenn sich die Höhe der Abfindungszahlung nicht an den ausfallenden Mieteinnahmen orientiert, mithin diese nicht ersetzen soll und sich der Vermieter freiwillig auf eine Einmalzahlung einlässt, anstatt sich mit der Verteilung des Betrages auf die Restlaufzeit des Mietvertrages einverstanden zu erklären.

Fundstelle(n):
SAAAB-06219

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.10.1996 - 1 K 134/93

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