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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 14 K 269/97 EFG 2001 S. 931

Gesetze: UStG 1993 § 2 Abs. 2 Nr. 2KO § 106 KO§ 6 UStG 1993§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AO 1977§ 191 Abs. 1 AO 1977§ 191 Abs. 4 BGB§ 421 BGB § 427

Keine Haftung der Beteiligten einer Organträger-GbR für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, die aus deren nach dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Organgesellschaft und der Anordnung der Sicherungssequestration getätigten Umsätzen resultieren; Beendigung einer Organschaft durch die Anordnung einer bloßen Sicherungssequestration

Leitsatz

1. Ein Organschaftsverhältnis zwischen einer GbR als Organträgerin und einer GmbH als Organgesellschaft, bei der die Gesellschafter der Organträger-GbR Geschäftsführer und Gesellschafter der Organgesellschaft sind, endet bereits mit der dem Antrag der GmbH auf Eröffnung des Konkursverfahrens folgenden Anordnung einer bloßen Sicherungssequestration, verbunden mit einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot, da dem Sequester eine Stellung zukommt, die eine vom Willen der Organträgergesellschaft getragene Willensbildung bei der Organgesellschaft nicht mehr zulässt (entgegen , BFH/NV BFH/R 1997, 398).

2. Die Beteiligten der Organträger-GbR haften nach §§ 421, 427 BGB für die Umsatzsteuerschulden der Organgesellschaft, die aus bis zur Anordnung der Sicherungssequestration - der Beendigung des Organschaftsverhältnisses - getätigten Umsätzen resultieren. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer, die aufgrund des Ablaufs des Voranmeldungszeitraums erst nach dem Ende der Organschaft entsteht.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1174 Nr. 21
EFG 2001 S. 931
BAAAB-06187

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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 22.02.2001 - 14 K 269/97

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