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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 210/97 EFG 2002 S. 826

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO 1977 § 39 Abs. 2, BGB § 1076, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, BGB § 1077, BGB § 1078, BGB § 1079

Zurechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zuwendungs- oder Vorbehaltsnießbrauch an dem Kapitalvermögen

Keine Abzugsfähigkeit der im Rahmen der Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsleistungen bei Veräußerung des übernommenen Vermögensgegenstands

Einkommensteuer 1991

Leitsatz

1. Wird an einem Kapitalvermögen ein Zuwendungsnießbrauch bestellt, sind die daraus bezogenen Einkünfte dem Eigentümer, nicht dem Nießbraucher zuzurechnen, wenn letzterem keine über §§ 1076 bis 1079 BGB hinausgehenden Rechte und auch keine weitergehenden tatsächlichen Einflussmöglichkeiten zustehen.

2. Offenbleiben konnte, ob im Falle eines Vorbehaltsnießbrauchs der Nießbraucher die Kapitaleinkünfte erzielt.

3. Wird ein bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist, vom Übernehmer zeitnah veräußert, sind die in Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarten Leistungen nicht als Sonderausgaben abziehbar (vgl. BFH-Rechtsprechung).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 826
EFG 2002 S. 826 Nr. 13
TAAAB-06181

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 13.12.2001 - 14 K 210/97

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