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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 183/96

Einkommensteuer 1989 und 1990

Leitsatz

I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom und Änderung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 werden weitere Schuldzinsen

  • für 1989 in Höhe von 1.460 DM

  • für 1990 in Höhe von 2.183 DM

als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der Steuer wird nach Maßgabe der Gründe dem Finanzamt übertragen.

I. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 7/10 und dem Finanzamt zu 3/10 auferlegt.

II. Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
SAAAB-06177

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.11.1999 - 14 K 183/96

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