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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 140/01 EFG 2003 S. 770

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 S. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, GewStG § 2, BGB § 242

Beurteilung von Werbetexten durch Philosophen als gewerbliche Tätigkeit

Verwirkung des Erlasses von Gewerbesteuermessbescheiden wegen geänderter Einkünftequalifikation

Gewerbesteuermessbetrag 1990 bis 1996

Leitsatz

1. Besteht die Aufgabe eines promovierten Philosophen und Zeitungswissenschaftlers im wesentlichen darin, vorgefertigte Texte ausschließlich für die Eigenwerbung eines Unternehmens mündlich zu beurteilen bzw. zu überarbeiten, liegt weder eine künstlerische, eine schriftstellerische noch die einem beratenden Betriebswirt ähnliche zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führende Tätigkeit vor.

2. Wird in einem Betriebsprüfungsbericht festgestellt, dass eine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist und stellt sich heraus, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, ist der Erlass von Gewerbesteuermessbescheiden nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt, wenn bereits für die Folgejahre Einkommensteuerbescheide mit einer freiberuflichen Qualifikation der Tätigkeit ergangen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 770
EFG 2003 S. 770 Nr. 11
INF 2003 S. 403 Nr. 11
KÖSDI 2003 S. 13787 Nr. 7
TAAAB-06142

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2003 - 13 K 140/01

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