Mit Fax übermittelte, nicht unterschriebene Klageschrift; Wiedereinsetzung bei Formfehler infolge Aufregung wegen baldigen
Fristablaufs; gleichzeitige Stellung eines Antrag auf mündliche Verhandlung und Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz
. Innerhalb der Klagefrist ist die Klage mangels der erforderlichen Schriftform nicht wirksam erhoben, wenn die Kopiervorlage
der per Fax übermittelten Klageschrift nicht ordnungsgemäß unterschrieben ist und ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift
erst nach Fristablauf beim Gericht eingeht.
2. Das Vorbringen des Bevollmächtigten, er habe in der Aufregung kurz vor Ablauf der Klagefrist um 22.45 Uhr wahrscheinlich
das falsche, nicht unterschriebene Blatt der Klageschrift als Kopiervorlage für das Fax verwandt und er bitte, das Versehen
zu entschuldigen, rechtfertigt nicht die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3. Eine nach Ergehen eines Gerichtsbescheids im selben Schriftsatz neben dem Antrag auf mündliche Verhandlung eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos, weil der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang vor der Nichtzulassungsbeschwerde
hat.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 140 KAAAB-06132
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.11.1999 - 12 K 9/99
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