Berufsintegrierendes Erststudium an einer Technischen Akademie mit dem Ziel der Graduierung "Dipl-Betriebswirt (FH)" als Ausbildung;
Keine Gleichbehandlung im Unrecht
Leitsatz
1. Der Grundsatz, dass die Kosten eines Erst-Hoch- bzw. Fachhochschulstudiums Ausbildungskosten i.S.d § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
sind, gilt auch bei einem Erststudium, das Voraussetzung für eine Anstellung ist.
2. Die Aufwendungen für ein Erststudium können als Fortbildungskosten anerkannt werden, wenn mit dem Studium ein Hochschulabschluss
nicht angestrebt wird. Dieser Annahme steht die --wenn auch erfolglose-- Teilnahme eines Steuerpflichtigen an der externen
Prüfung zum Dipl.-Betriebswirt (FH) entgegen.
3. Zum Ausschluss der Gleichbehandlung im Unrecht (hier: Behandlung der Kosten des Erststudiums an der Technischen Akademie
durch andere Finanzämter als Fortbildungskosten).
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