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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 446/99 EFG 2001 S. 352

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG § 12 Nr. 1 S. 2 AO 1977 § 90 Abs. 1FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer Lehrerin an einer Schule für sprachbehinderte Kinder als Werbungskosten

Leitsatz

1. Die Rechtsauffassung des 1. Senats des , wonach der Stpfl. seiner Aufklärungspflicht nur dann genüge, wenn er den Umfang der beruflichen Nutzung eines häuslichen Computers einerseits und der privaten Nutzung andererseits durch vollständige, zeitnahe, wahrheitsgemäße und belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige Art und Dauer der Nutzung des PCs vorlege, steht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht in Einklang.

2. Der in § 96 Abs. 1 FGO normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das FG als Tatsacheninstanz bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse nicht starren Regeln unterworfen ist, sondern nur an die eigene innere Überzeugung des einzelnen Richters bzw. der Mehrheit des Spruchkörpers gebunden ist. Entscheidend ist allein, dass die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsachen ausreichend objektivert werden muss. Nichts anderes gilt auch für das Verfahren der Finanzbehörde.

3. Für den Bereich der Berücksichtigung von Aufwand für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG als Werbungskosten bestehen keine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten.

4. Ist ein Stpfl. an das Internet angeschlossen, sind an den Nachweis der nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der häuslichen PC-Anlage im Hinblick auf die hierdurch deutlich erhöhte Vielfalt der privaten Nutzungsmöglichkeiten dieses Mediums erheblich höhere Anforderungen zu stellen als ohne einen solchen Anschluss.

5. Zur nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung einer PC-Anlage ohne Internetanschluss, mit Graphik- und Soundkarte, CD-ROM-Laufwerk und Lautsprecherboxen einer an einer Schule für sprachbehinderte Kinder beschäftigten Sonderschullehrerin, die die Schüler in dem Umgang mit dem Computer einzuweisen hatte. Die Anschaffung der PC-Anlage war erst aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse an ihrer Schule notwendig geworden; auch der erstmalige Erwerb der Kenntnisse in der Computeranwendung war der beruflichen Sphäre zuzuordnen; dem Haushalt gehörten keine Kinder im computerfähigen Alter an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 352
BAAAB-06122

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2000 - 12 K 446/99

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