Aufwendungen für die Anschaffung einer Computeranlage einer
Lehrerin an einer Schule für sprachbehinderte Kinder als
Werbungskosten
Leitsatz
1. Die Rechtsauffassung des 1. Senats
des , wonach der
Stpfl. seiner Aufklärungspflicht nur dann genüge, wenn er den Umfang
der beruflichen Nutzung eines häuslichen Computers einerseits und der
privaten Nutzung andererseits durch vollständige, zeitnahe,
wahrheitsgemäße und belegbare Aufzeichnungen über die jeweilige
Art und Dauer der Nutzung des PCs vorlege, steht mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nicht in Einklang.
2. Der in § 96 Abs. 1 FGO
normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das FG als
Tatsacheninstanz bei der Feststellung und Gewichtung der
entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse nicht starren Regeln
unterworfen ist, sondern nur an die eigene innere Überzeugung des
einzelnen Richters bzw. der Mehrheit des Spruchkörpers gebunden ist.
Entscheidend ist allein, dass die richterliche Überzeugung vom Vorliegen
der entscheidungsrelevanten Tatsachen ausreichend objektivert werden muss.
Nichts anderes gilt auch für das Verfahren der Finanzbehörde.
3. Für den Bereich der
Berücksichtigung von Aufwand für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1
Satz 3 Nr. 6 und 7 EStG als Werbungskosten bestehen keine gesetzlichen
Aufzeichnungspflichten.
4. Ist ein Stpfl. an das Internet
angeschlossen, sind an den Nachweis der nahezu ausschließlichen
beruflichen Nutzung der häuslichen PC-Anlage im Hinblick auf die hierdurch
deutlich erhöhte Vielfalt der privaten Nutzungsmöglichkeiten dieses
Mediums erheblich höhere Anforderungen zu stellen als ohne einen solchen
Anschluss.
5. Zur nahezu ausschließlich
beruflichen Nutzung einer PC-Anlage ohne Internetanschluss, mit Graphik- und
Soundkarte, CD-ROM-Laufwerk und Lautsprecherboxen einer an einer Schule
für sprachbehinderte Kinder beschäftigten Sonderschullehrerin, die
die Schüler in dem Umgang mit dem Computer einzuweisen hatte. Die
Anschaffung der PC-Anlage war erst aufgrund der Entwicklung der
Verhältnisse an ihrer Schule notwendig geworden; auch der erstmalige
Erwerb der Kenntnisse in der Computeranwendung war der beruflichen Sphäre
zuzuordnen; dem Haushalt gehörten keine Kinder im computerfähigen
Alter an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 352 BAAAB-06122
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2000 - 12 K 446/99
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