Verteilung des Mehrgewinns einer Personengesellschaft aufgrund einer Betriebsprüfung
Leitsatz
1. Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn ist den Gesellschaftern einer Personengesellschaft
grundsätzlich nach dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.
2. Dabei bleibt es auch dann, wenn die Mehrgewinne nur einem Gesellschafter zugute gekommen sind (hier: zu Unrecht auf das
Privatkonto eines Gesellschafters überwiesene Betriebseinnahmen, Kfz-Privatnutzung eines Gesellschafters), die Personengesellschaft
zwischenzeitlich beendet worden ist und die Gesellschafter ihre gegenseitigen Auseinandersetzungsansprüche durch einen vor
Gericht geschlossenen Vergleich abschließend geregelt haben.
3. Im Streitfall: Keine Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Zurechnung des Mehrgewinns nur beim begünstigten Gesellschafter,
dem der Mehrgewinn ausschließlich zugute gekommen ist und dem er endgültig verbleibt, z.B. weil weder die Gesellschaft noch
die übrigen Gesellschafter in der Lage sind, etwaige Erstattungsansprüche gegen den betreffenden Gesellschafter durchzusetzen
(z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit) und -bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft- ein wegen des
Mehrgewinns erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann.
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