1. Hat eine GmbH & Co. KG als
Organträgerin den Erlass von Umsatzsteuer beantragt, ist bei der
Beurteilung ihrer Erlasswürdigkeit nur die Existenzgefährdung ihres
Betriebs bzw. der Betriebe ihrer Organgesellschaften zu berücksichtigen,
nicht aber die mögliche Existenzgefährdung Dritter wie z.B. ihres
Komplementärs (Anschluss an ).
2. Ein Erlass von Umsatzsteuer wegen
persönlicher Billigkeitsgründe setzt voraus, dass die Erhebung der
Umsatzsteuer die wirtschaftliche oder persönliche (rechtliche) Existenz
des Unternehmens vernichten oder ernstlich gefährden würde, dass sich
die Billigkeitsmaßnahme noch auf die wirtschaftliche Existenz des
Unetrnehmens auswirken kann, dass die wirtschaftliche Notlage durch die
Umsatzsteuerfestsetzung selbst verursacht worden ist und der Erlass eine
betriebserhaltende Wirkung hat (im Streitfall kein Erlass, weil der Betrieb der
Organmutter nach dem vorgesehenen Konzept eingestellt werden sollte und die
anderweitigen Verbindlichkeiten die Steuerschulden um ein Zigfaches
überstiegen).
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 719 WAAAB-06099
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 16.02.2000 - 12 K 233/96
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