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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 166/01

Gesetze: AO 1977 § 8, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 9, EStG § 70 Abs. 2, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 70 Abs. 3

Nur gelegentlich aufgesuchte Räume in der Wohnung der Eltern im Inland als Wohnsitz der Tochter

Konkurrenzverhältnis von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 und § 70 Abs. 2, 3 EStG

Mit unzutreffender Korrekturvorschrift begründeter Änderungsbescheid

Kindergeld

Leitsatz

1. Wer dauernd und langfristig mit seiner Familie im Ausland wohnt und arbeitet und sich nur zwischen vier bis sieben Mal jährlich, kürzer oder länger, an Feiertagen, im Urlaub oder zu Besuch in einzelnen Räumen einer Wohnung im Inland aufhält, die ihm unentgeltlich von den Wohnungsinhabern (hier: Eltern) zur Verfügung gestellt werden, hat keinen Wohnsitz im Inland und ist damit nicht nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG kindergeldanspruchsberechtigt.

2. Bei der Änderung von Kindergeldfestsetzungen wird § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht durch § 70 Abs. 2 oder 3 EStG verdrängt; beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar.

3. Dass das FA einen Änderungsbescheid mit einer nicht anwendbaren Änderungsvorschrift begründet hat, ist unerheblich, wenn der Änderungsbescheid zumindest durch einen Änderungstatbestand einer anderen Änderungsvorschrift materiell gedeckt wird.

Fundstelle(n):
DAAAB-06088

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.10.2001 - 12 K 166/01

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