Steuer- und abgabenrechtliches Verwertungsverbot bei einem durch
eine repressive Telekommunikationsüberwachung der
Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten Zigarettenschmuggel
Einfuhrabgaben
Leitsatz
1. Das Erfassen bestimmter
Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die
Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung
zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10
Abs. 1 GG geschützten Bereich ein (Anschluss an , BStBl II 2001, 464).
2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu
entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus
Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i. S. des
Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100a
StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur
Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalog Straftat
begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm
für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift,
die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des
§ 100a StPO gewonnen worden sind.
3. Für Aufzeichnungen, die
unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren
resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1148 EFG 2002 S. 1148 Nr. 18 AAAAB-06076
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2002 - 11 K 70/99
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