1. Einspruch gegen eine Anmeldung
über die Milchgarantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4
Milch-Garantiemengen-Verordnung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der
Anmeldung bei der Finanzbehörde zu erheben. Die Jahresfrist des
§ 356 Abs. 2 AO
ist hier nicht anwendbar.
2. Eine Belehrung über die
Jahresfrist des
§ 110 Abs. 3 AO
für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht
erforderlich.
Fundstelle(n): XAAAB-06064
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2002 - 11 K 135/99
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