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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 135/99

Gesetze: AO 1977 § 356 Abs. 2AO 1977 § 355 Abs. 1AO 1977 § 168AO 1977 § 347 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 110 Abs. 3 MGV § 11 Abs. 4 MGV § 8 Abs. 2

Frist für Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milchgarantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung

keine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO

Milch-Garantiemengenabgabe

Leitsatz

1. Einspruch gegen eine Anmeldung über die Milchgarantiemengenabgabe nach § 11 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Anmeldung bei der Finanzbehörde zu erheben. Die Jahresfrist des § 356 Abs. 2 AO ist hier nicht anwendbar.

2. Eine Belehrung über die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
XAAAB-06064

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.12.2002 - 11 K 135/99

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