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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 153/01 EFG 2002 S. 1365

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2

Abzugsverbot für Aufwendungen eines Freiberuflers mit eigener Praxis für ein häusliches Arbeitzimmer

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 2. Alt. EStG stellt die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen einerseits und den Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen andererseits durch die Formulierung „wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz” in eine funktionale Wechselbeziehung. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, tätigkeitsbezogen zu beantworten ist. Entscheidend ist danach, ob nach der Art der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen der „andere Arbeitsplatz” geeignet ist, der beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

2. Der hinter § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 2 2. Alt. EStG stehende Rechtsgedanke begründet für einen Freiberufler mit eigener Praxis (hier: Zahnarzt) ein generelles Abzugsverbot von Aufwendungen für ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer, weil ihm mit dieser ein „anderer Arbeitsplatz” zur Verfügung steht. Deshalb kann er unabhängig von der tatsächlichen oder möglichen Einteilung seiner betrieblichen Räumlichkeiten keinen Arbeitszimmeraufwand geltend machen, es sei denn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 v.H. seiner gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1365
EFG 2002 S. 1365 Nr. 21
FAAAB-06005

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 24.07.2002 - 1 K 153/01

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