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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 148/97 EFG 2002 S. 1273

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 5 S. 2, AO 1977 § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, AO 1977 § 239 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 235 Abs. 1, AO 1977 § 47

Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer 1986–1989

Leitsatz

Ein Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird, in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt wurden (Anschluss an , BFH/NV 2001, 1629). Eine entsprechende Anwendung von § 171 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitete Strafverfahren würde den den Verjährungsvorschriften zugrunde liegenden Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zuwider laufen und kommt daher nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1273
EFG 2002 S. 1273 Nr. 20
XAAAB-05990

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 04.07.2002 - 14 K 148/97

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