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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 166/00 EFG 2004 S. 66

Gesetze: UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 1UStG 1993 § 3a Abs. 1 S. 1UStG 1993 § 3a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. aUStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b

Ort der Leistung bei Vercharterung einer Segelyacht

Umsatzsteuer 1993 bis 1996

Leitsatz

1. Die Vercharterung einer Segelyacht ist eine sonstige Leistung in Gestalt der Vermietung eines Beförderungsmittels. Der Ort der Leistung bestimmt sich gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG nach dem Ort, an dem die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Vercharterung erfolgen.

2. Aus dem Umstand, dass verschiedene Vorschriften des BGB über Grundstücke entsprechend für Schiffe gelten, kann nicht gefolgert werden, dass im Schiffsregister eingetragene Schiffe grundstücksgleiche Berechtigungen im Sinne des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG darstellen. Das ergibt sich auch aus der Auslegung dieser Norm im Lichte der 6. EG-Richtlinie, die in den insoweit einschlägigen Artikeln 9 Abs. 2 Buchst. a und 13 Teil B Buchst. b ausschließlich den Begriff ”Grundstück” verwendet.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 66
EFG 2004 S. 66 Nr. 1
ZAAAB-05972

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.09.2003 - 10 K 166/00

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