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FG München Urteil v. - 2 K 5537/02

Gesetze: AO 1977 § 129 S. 1, AO 1977 § 110, FGO § 56

Keine Offenbare Unrichtigkeit bei ungeprüfter Übernahme der Angaben aus der Steuererklärung

Wiedereinsetzung

Leitsatz

1. Fehler in der Steuererklärung rechtfertigen, abgesehen von Fällen der Selbstveranlagung, für sich allein keine Berichtigung nach § 129 AO, weil diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht für Versehen des Steuerpflichtigen gilt.

2. Eine Berichtigung des Steuerbescheides nach § 129 AO kommt nicht in Betracht, wenn das Finanzamt Angaben ohne Plausibilitätsprüfung aus der Steuererklärung übernommen hat, die Eintragungen in der Steuererklärung für das Finanzamt nicht ohne weiteres als falsch und für den Steuerpflichtigen nachteilig erkennbar waren und somit eine rein mechanische Übernahme offensichtlich unzutreffender Angaben auszuschließen ist.

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn aus Sicht des Finanzamts keine Abweichung von der Steuererklärung vorgelegen hat und demzufolge ein besonderer Hinweis unterblieben ist, jedoch angesichts der ausführlichen Darstellung der Berechnung der Besteuerungsgrundlagen im Bescheid nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein unterbliebener Hinweis ursächlich für das Versäumen der Einspruchsfrist gewesen wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-05931

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FG München, Urteil v. 26.08.2003 - 2 K 5537/02

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