Der Antrag, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, reicht zur Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nach § 65 Abs.
1 FGO nicht aus, wenn der Kläger ersichtlich keine vollständige Aufhebung, sondern eine inhaltliche Änderung der angefochtenen
Bescheide anstrebt. Der bloße Hinweis, die Schätzung des Finanzamts nach § 162 AO sei zu hoch, reicht auch dann nicht zur
Bezeichnung des Klagebegehrens aus, wenn der Kläger betriebswirtschaftliche Auswertungen und eine ”Zwischenbilanz” als Basis
für eine Schätzung durch das FG vorlegt.
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