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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 163/00 EFG 2004 S. 62

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Vorsteuerabzug durch einen Strohmann als erfolglosen Unternehmer

Umsatzsteuer IV/1998 u. I–III/1999

Leitsätze

1. Ein Strohmann kann umsatzsteuerlicher Unternehmer sein und als erfolgloser Unternehmer den Vorsteuerabzug auch dann erhalten, wenn es nicht zu Ausgangsumsätzen gekommen ist (hier: wegen vorheriger Insolvenz des Unternehmens); insoweit kommt es nicht auf die einkommensteuerlichen Merkmale der Unternehmerinitiative und des unternehmerischen Risikos, sondern darauf an, wer die zivilrechtlichen Verträge mit den Lieferanten, Kunden und anderen Geschäftspartnern geschlossen hat.

2. Der Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob der Unternehmer die Rechnungen selbst vollständig bezahlen konnte oder bezahlt hat.

Die Aufhebungsbescheide bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzungen für das IV. Quartal 1998 und das I. Quartal 1999 vom sowie die Ablehnungsbescheide bezüglich der Umsatzsteuerfestsetzung II. und III. Quartal 1999 vom in der Fassung des Einspruchsbescheides vom werden abgeändert und die Umsatzsteuer für das IV. Quartal 1998 wird auf ./. 3,02 EUR, die Umsatzsteuer für das I. Quartal 1999 auf ./. 3.704,05 EUR, die Umsatzsteuer für das II. Quartal 1999 auf ./. 60.911,12 EUR sowie die Umsatzsteuer für das III. Quartal 1999 wird auf ./. 37.572,93 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 96,5 v.H. und der Kläger zu 3,5 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 62
EFG 2004 S. 62 Nr. 1
VAAAB-05917

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 14.07.2003 - 1 K 163/00

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