Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des
Nießbrauchers
Wirtschaftliches Eigentum
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
1. Auch bei einem lebenslänglich
bestellten Nießbrauch wird der Nießbraucher regelmäßig
nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftguts, da der rechtliche
Eigentümer dieses ohne Zustimmung des Nießbrauchers
veräußern kann.
2. Der Nießbraucher kann nur
solche Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vemietung
und Verpachtung des Nießbrauchsgegenstandes abziehen, die er an dem
Nießbrauchsgegenstand im Interesse der eigenen Einkunftserzielung
tätigt. Hat der Nießbraucher nach der Vertragsgestaltung von
vornherein auf jeglichen Aufwendungsersatz verzichtet, so können in den
Aufwenudngen für ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung
durchgeführte, über die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des
Objekts hinausgehende Umbau- und Instandsetzungsarbeiten Zuwendungen an den
Grundstückseigentümer liegen, die nach
§ 12 EStG
steuerlich nicht abzugsfähig sind.
3. Ebenso wie die AfA-Berechtigung
nach
§ 7 Abs. 4 EStG
ist auch die Förderung nach
§ 3 Fördergebietsgesetz
(FördG) an das wirtschaftliche Eigentum des
Anspruchsberechtigten geknüpft. Daher kann der Nießbraucher, wenn er
nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem vermieteten Nießbrauchsobjekt
erwirbt, für geleistete nachträgliche Herstellungskosten weder AfA,
noch Sonderabschreibungen nach dem
FördG in Anspruch nehmen.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 52 EFG 2004 S. 52 Nr. 1 CAAAB-05906
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Sächsisches FG, Urteil v. 20.05.2003 - 6 K 2010/98
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