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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 2010/98 EFG 2004 S. 52

Gesetze: EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG 1990 § 7 Abs. 4, EStG 1990 § 12 Nr. 1, FördG § 3, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 1041

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Nießbrauchers

Wirtschaftliches Eigentum

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

1. Auch bei einem lebenslänglich bestellten Nießbrauch wird der Nießbraucher regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftguts, da der rechtliche Eigentümer dieses ohne Zustimmung des Nießbrauchers veräußern kann.

2. Der Nießbraucher kann nur solche Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vemietung und Verpachtung des Nießbrauchsgegenstandes abziehen, die er an dem Nießbrauchsgegenstand im Interesse der eigenen Einkunftserzielung tätigt. Hat der Nießbraucher nach der Vertragsgestaltung von vornherein auf jeglichen Aufwendungsersatz verzichtet, so können in den Aufwenudngen für ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung durchgeführte, über die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Objekts hinausgehende Umbau- und Instandsetzungsarbeiten Zuwendungen an den Grundstückseigentümer liegen, die nach § 12 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind.

3. Ebenso wie die AfA-Berechtigung nach § 7 Abs. 4 EStG ist auch die Förderung nach § 3 Fördergebietsgesetz (FördG) an das wirtschaftliche Eigentum des Anspruchsberechtigten geknüpft. Daher kann der Nießbraucher, wenn er nicht das wirtschaftliche Eigentum an dem vermieteten Nießbrauchsobjekt erwirbt, für geleistete nachträgliche Herstellungskosten weder AfA, noch Sonderabschreibungen nach dem FördG in Anspruch nehmen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 52
EFG 2004 S. 52 Nr. 1
CAAAB-05906

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Sächsisches FG, Urteil v. 20.05.2003 - 6 K 2010/98

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