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BFH 15.07.2003 VIII R 78/99, NWB 44/2003 S. 333

Einkommensteuer | Abbruch der Schulausbildung und Beginn eines freiwilligen sozialen Jahres nach mehr als vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 1997)

Für ein Kind, das sich in einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres befindet, besteht gem. während dieser Zeit kein Anspruch auf Kindergeld. Das Kind ist dabei auch nicht während der ersten vier Monate der Übergangszeit für das Kindergeld zu berücksichtigen.

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