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FG München Urteil v. - 8 K 3171/02 EFG 2003 S. 1767

Gesetze: EStG 1990 § 8 Abs. 1EStG 1990 § 21 Abs. 1 Nr. 1EStG 1990 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG 1990 § 7EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7EStG 1997 § 7EStR 1990 Abschn. 163 Abs. 1

Steuerrechtliche Behandlung von Darlehen nach dem Dritten Förderungsweg

Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag und Zinsen 1999

Leitsatz

1. Im Jahre 1994 zugeflossene Mittel aus dem sogenannten „Dritten Förderungsweg” – einer Förderung des Freistaates Bayern für den Wohnungsbau – mindern die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage für die AfA. Ein Wahlrecht, den Zuschuss stattdessen im Kalenderjahr des Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, bestand nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage nicht.

2. An die im Rahmen der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Zuflussjahr vorgenommene Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt in späteren Veranlagungszeiträumen nicht gebunden, wenn es zum damaligen Zeitpunkt von dem Zuschuss keine Kenntnis hatte, und demzufolge die AfA von den ungekürzten Herstellungskosten vorgenommen hat. Es ist durch diesen Umstand nicht gehindert, die AfA in späteren Veranlagungszeiträumen nur noch aufgrund der zutreffend ermittelten – um den erhaltenen Zuschuss gekürzten – Herstellungskosten bei der Einkunftsermittlung zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 21 Nr. 1
EFG 2003 S. 1767
EAAAB-05901

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FG München, Urteil v. 28.03.2003 - 8 K 3171/02

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