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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 18 K 5779/02 AO EFG 2004 S. 17

Gesetze: AO § 5, AO § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, AO § 150 Abs. 1 Satz 2, AO § 152 Abs. 1, AO § 162, UStG § 18 Abs. 6 Satz 2, UStDV § 47 Abs. 1 Satz 1, UStDV § 48 Abs. 1, UStDV § 48 Abs. 2 Satz 1, UStDV § 48 Abs. 3

Ermessensvoraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei bestehender Dauerfristverlängerung

Leitsatz

  1. Bis zum Widerruf oder Verzicht auf eine in einem Vorjahr antragsgemäß gewährte Dauerfristverlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bleibt der Unternehmer verpflichtet, die Sondervorauszahlung zu berechnen und anzumelden.

  2. Im Unterschied zur verspäteten Abgabe eines Antrags auf Dauerfristverlängerung liegen bei der nicht rechtzeitigen Anmeldung der Sondervorauszahlung die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vor.

  3. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesem Fall nicht deshalb ermessenswidrig, weil weiterhin die Möglichkeit des Widerrufs der Dauerfristverlängerung oder der Schätzung der Sondervorauszahlung besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 17
EFG 2004 S. 17 Nr. 1
AAAAB-05882

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2003 - 18 K 5779/02 AO

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