Eingeschränkte Änderung von Steuerbescheiden nach Rechtskraft von Finanzgerichtsurteilen
Leitsatz
1. Die Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden gemäß § 173 AO wird durch die Rechtskraft eines finanzgerichtlichen Urteils
eingeschränkt.
2. Ab Rechtskraft des Urteils können nur noch solche Tatsachen eine Änderung rechtfertigen, die nach Schluss der letzten mündlichen
Verhandlung vor dem Finanzgericht neu bekannt geworden sind.
3. Entscheidungserhebliche Tatsachen, die nur deshalb nicht in den Urteilsgründen berücksichtigt worden sind, weil sie von
dem Beteiligten nicht vollständig in das Verfahren eingebracht wurde, können die sachliche Bindung an das rechtskräftige Urteil
nicht beseitigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAB-05869
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.12.2002 - 13 K 1271/99
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