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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9312/99 EFG 2003 S. 1709

Gesetze: EStG § 1 Abs. 4, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2, EStG § 32a Abs. 2, EStG § 32a Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Besteuerung selbständiger, beschränkt steuerpflichtiger Künstler im Inland

Leitsatz

1. Zum Anspruch eines selbständigen, beschränkt steuerpflichtigen Künstlers mit einer EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit auf eine Antragsveranlagung.

2. Für die Besteuerung eines selbständigen, beschränkt steuerpflichtigen Künstlers mit inländischen Einkünften ist § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 EStG insoweit analog anzuwenden, als die ihm gegenüber festzusetzende Einkommensteuer für seine in der Bundesrepublik erzielten Einkünfte nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 bis 3 EStG zu berechnen ist.

3. Ausländische Einkünfte des beschränkt Steuerpflichtigen sind zur Berechnung des Steuersatzes in analoger Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG einzubeziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1709
EFG 2003 S. 1709 Nr. 23
KÖSDI 2004 S. 14016 Nr. 1
OAAAB-05847

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 25.08.2003 - 9 K 9312/99

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