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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 39/01

Gesetze: VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 639/2003 Art. 4 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 805/68 Art. 13 Abs. 9

Ausfuhrerstattung: Nachweis der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen

Leitsatz

1. Das Hauptzollamt darf gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 615/98 andere Dokumente im Hinblick auf die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen nur dann akzeptieren, wenn die Kontrolle nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 615/98 infolge von Umständen nicht durchgeführt wurde, die außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegen.

2. Die Erfüllung der in Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 615/98 normierten Nachweisförmlichkeiten bezüglich der Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über den Schutz der Tiere während des Transports ist als Teil der Hauptpflicht anzusehen. Ihre Verletzung darf daher, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, ebenso wie eine Verletzung der Hauptpflicht selbst den Verlust des Erstattungsanspruchs zur Folge haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-05834

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2003 - IV 39/01

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