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Arbeitshilfe Oktober 2013

Sprungklage – Muster

ETL Rechtsanwälte GmbH
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Bei einer Sprungklage handelt es sich um eine Klage die ohne Vorverfahren erhoben worden ist. Sie ist nach § 45 FGO zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat (regelmäßig das Finanzamt), innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Gerade wegen des Zustimmungserfordernisses empfiehlt sich ein enger Austausch bzw. eine Zusammenarbeit mit dem Finanzamt vor Einlegung der Sprungklage innerhalb der Einspruchsfrist. Diese ist dann sinnvoll, wenn zwar Einigkeit über den Sachverhalt aber nicht im Hinblick auf die rechtliche Würdigung besteht. So kann das Finanzamt an Verwaltungsanweisungen gebunden sein, die keine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts zulassen, oder es handelt sich um verfassungsrechtliche Fragen. In diesen Fällen bietet die Sprungklage für beide Seiten einen Zeitgewinn, da auf das Einspruchsverfahren verzichtet werden kann.

Mehr zum Thema Klage sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarb...

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