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Arbeitshilfe Januar 2024

Revisionseinlegung – Muster

Daniel Eilenbrock
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Bei der Einlegung und Begründung der Revision gelten grundsätzlich die allgemeinen Verfahrensvorschriften sinngemäß, § 121 FGO. Besonderheiten ergeben sich etwa durch den im Revisionsverfahren erforderlichen Vertretungszwang und gesonderte Begründungserfordernisse usw. Weitere Besonderheiten folgen durch die Bindung des Revisionsgerichts an die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen. So ist die Anwendung des § 76 FGO, der Verpflichtung zur Sachaufklärung, und der §§ 81 ff. (Beweisaufnahme) ausgeschlossen. Klageänderungen und Beiladungen (abgesehen von der notwendigen Beiladung als Ausnahme – vgl. §§ 123 Abs. 1 S. 2, 60 Abs. 3 S. 1 FGO) sind unzulässig, § 123 Abs. 1 S. 1 FGO.

Mehr zum Thema Klage sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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