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Arbeitshilfe November 2015

Haftungsarten nach § 191 AO und § 192 AO

Hans U. Hundt-Eßwein

Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann gem. § 191 Abs. 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

Haftung im Steuerrecht bedeutet daher Einstehen für eine fremde Schuld. Ziel der Haftung ist es, Steuerausfälle auszugleichen, indem die Befriedigung des Steueranspruchs auf weitere Personen ausgedehnt wird. Die Haftung läuft also auf einen Schadensersatzanspruch des Fiskus hinaus.

Unter welchen Voraussetzungen die Finanzbehörde die Haftungsschuld geltend machen darf, regelt § 191 AO.

Die beigefügte Systematik gibt einen Gesamtüberblick über die wichtigsten Arten der Haftung gem. § 191 AO sowie § 192 AO.

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