Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen [1]
(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.
(2) Führen die Bestimmungen des Absatzes 1 zu einer Doppelbesteuerung, beraten die zuständigen Behörden nach Artikel 25 Absatz 3 gemeinsam darüber, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
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TAAAH-29897
1Anm.d.Schriftl.:Vgl. Ziff. 4 des Protokolls.