DBA Belgien Artikel 16

III. Besteuerung des Einkommens

Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder von Aktien- oder Kapitalgesellschaften

(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines entsprechenden Organs einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Aktiengesellschaft oder anderen Kapitalgesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die ein Komplementär einer in Belgien ansässigen Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie ein Vorstandsmitglied oder ein Geschäftsführer einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft bezieht.

(3) Vergütungen, die einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Person für eine tägliche Tätigkeit in einer Betriebsstätte gezahlt werden, die in dem Vertragsstaat gelegen ist, in dem die Gesellschaft nicht ansässig ist, können in diesem Staat besteuert werden, wenn die Betriebsstätte die eigentliche Last dieser Vergütungen trägt.

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NAAAB-05574