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Arbeitshilfe Oktober 2013

Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch einer Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer in der Elternzeit

ETL Rechtsanwälte GmbH

Jede Kündigung gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin bzw. bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung sowie einer/m Arbeitnehmer/in. der sich in Elternzeit befindet, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der behördlichen Zulässigkeitserklärung der zuständigen Landesbehörde. Im Antrag auf Zustimmung zum Ausspruch der Kündigung gegenüber der schwangeren AN bzw. einer AN/einem AN in Elternzeit hat der Arbeitgeber die Gründe für die beabsichtigte Kündigung aufzuführen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss der Antrag auf Zustimmung außerdem binnen der Frist nach § 626 Abs. 2 BGB gestellt werden. Ist die Zustimmung erteilt, muss der Arbeitgeber nicht die Rechtskraft des Bescheids abwarten, sondern hat der betroffenen Person unverzüglich zu kündigen. Kündigt der Arbeitgeber vor Bestandskraft des Bescheids, ist die Aussetzung des Arbeitsrechtsrechtsstreits bis zum Abschluss des Verwaltungsgerichtsverfahren regelmäßig nicht geboten. Sollte dort der Bescheid endgültig aufgehoben werden, kann die betroffene Person dies in den Kündigungsschutzprozess einführen und nach rechtskräftigem Abschluss die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens beantragen, § 580 ZPO.

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