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BGH 14.04.1992 VI ZR 285/91

Schadensersatzrecht; | Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch nichtautorisierte Veröffentlichung eines Fotos

Wird ein Foto ohne Einwilligung des Abgebildeten und ohne vorherige Rückfrage zu Werbezwecken veröffentlicht, so kann die darin liegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur unter ganz besonderen Umständen unverschuldet sein. Dem Abgebildeten steht in solchem Fall eine angemessene Vergütung (,,Lizenzgebühr''; vgl. BGHZ 20, 345, 354 f.; 81, 75, 81 f.) aus Eingriffskondiktion auch dann zu, wenn der Bereicherungsschuldner das Bildnis selbst durch die Leistung eines Dritten erhalten hat - (hier: Zurverfügungstellung des Fotos durch einen Einkaufsverband an seine Mitglieder - ().

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