1. Zur Abgrenzung einer routinemäßigen (turnusmäßigen) Außenprüfung aufgrund von § 193 Abs. 1 AO (1977) von einer Außenprüfung aus besonderem Anlaß.
2. Die Finanzbehörde kann Mittel- und Kleinbetriebe i. S. des § 3 BpO(St), bei denen sie eine Routineprüfung durchführen will, grundsätzlich auch nach Zufallsgesichtspunkten auswählen.
3. Die aus diesem Auswahlverfahren resultierende unterschiedliche Prüfungshäufigkeit verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 425 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 12 BFHE S. 425 Nr. 154, JuS 1989 S. 1021 GAAAB-04937
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